Eintritt in das Mietverhältnis im Todesfall
Mietverträge, die unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fallen werden durch den Tod des Vermieters oder des Mieters nicht aufgehoben. Gemäß § 14 MRG können bestimmte eintrittsberechtigte Personen nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen eintreten, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Eintrittsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
Mietverhältnisse, die nicht dem MRG unterfallen, werden durch den Tod des Vermieters oder des Mieters zwar ebenfalls nicht aufgehoben, jedoch können diese Mietverhältnisse nach dem Ableben des Mieters ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters als auch vom Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden.