Behandlung von Lebensversicherungen im Todesfall

Lebensversicherungen waren in der Vergangenheit regelmäßig ein beliebtes Instrument, um Informationen über das Versicherungsverhältnis bzw. über den Auszahlungsbetrag Dritten gegenüber (z.B. Fiskus, öffentliche Hand oder Pflichtteilsberechtigte) soweit wie möglich geheim zu halten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung, die auf Inhaber oder Überbringer lautet, in die Verlassenschaft einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.

Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern von demjenigen zu beweisen ist, der ihr Vorliegen behauptet. Bei auf Inhaber oder Überbringer lautenden Polizzen genügt deren Übergabe mit der Erklärung, sie gehöre jetzt dem hiermit Beschenkten.

Wenn im Lebensversicherungsvertrag ein Begünstigter vorgesehen ist, fällt die Versicherungsleistung nicht in die Verlassenschaft und wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auch nicht in die Vermögenserklärung bzw. das Inventar aufgenommen. So lässt sich zudem vermeiden, dass sich Unbefugte die Versicherungsleistung unberechtigt aneignen, was bei reinen Überbringerpolizzen gelegentlich vorkommt.