Die Autobenützung im Todesfall

Darf mit dem Auto einer verstorbenen Person weiterhin gefahren werden? Grundsätzlich ist nur der berechtigte Lenker vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Berechtigung zur Weiterbenützung nach dem Tod lässt sich etwa über eine Miteigentümerschaft oder eine (Mit)Haltereigenschaft ableiten. Von Miteigentum spricht man, wenn zwei Ehegatten im Kaufvertrag für ein Auto angeführt sind und das Auto auch tatsächlich gemeinsam finanziert wurde. Eine (Mit)Haltereigenschaft setzt neben der Kostenbeteiligung auch die Verfügungsgewalt über das Auto voraus.

Bestehen Zweifel am Nutzungsrecht, ist Vorsicht geboten und von einer weiteren Benutzung abzuraten. Die KFZ-Haftpflichtversicherung untersucht im Schadensfall, ob die Verwendung des Autos „titellos“, also ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind, könnte sich die Versicherung allenfalls weigern, einen bei einem Unfall entstandenen Schaden zu übernehmen. 

Eine weitere Voraussetzung für den Schutz aus der KFZ-Haftpflichtversicherung ist die Bezahlung der Versicherungsprämie zum Zeitpunkt der Verwendung des Autos. Da das Konto der verstorbenen Person regelmäßig mit dem Todesfall gesperrt wird, kann es passieren, dass die Versicherungsprämie für das Auto nicht mehr abgebucht werden kann. Es ist daher ratsam, sich den vorhandenen Versicherungsschutz (eine vorläufige Deckungszusage) von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen.

Nach Abgabe einer Erbantrittserklärung im Verlassenschaftsverfahren erhalten die Erben die Befugnis, den Nachlass zu verwenden und zu verwalten. Das Fahrzeug der verstorbenen Person darf sodann benützt, umgemeldet oder abgemeldet werden. Nach Erhalt des Einantwortungsbeschlusses (Gerichtsbeschluss, der das Verlassenschaftsverfahren beendet), darf das Fahrzeug schließlich auch verkauft werden.