Die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt zur Anwendung, wenn die betroffene Person ihre Geschäfte nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils selbst erledigen kann und keine Vorsorgevollmacht existiert. Kann also die vertretene Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr besorgen, können folgende Verwandte die Vertretung der Person übernehmen:
– Ehegatten oder eingetragene Partner
– Lebensgefährten, sofern sie seit mindestens drei Jahren mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt leben
– volljährige Kinder und Enkelkinder
– Eltern und Großeltern
– Geschwister, Nichten und Neffen
– Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind
Gesetzliche Erwachsenenvertreter dürfen für die betroffene Person Alltagsgeschäfte erledigen und auch schwerwiegendere Entscheidungen treffen. Solche Entscheidungen betreffen beispielsweise die Änderung des Wohnortes oder die Entscheidung über medizinische Behandlungen. Handelt es sich aber um eine dauerhafte Wohnortänderung (Umzug in ein Heim) oder widerspricht die vertretene Person der medizinischen Behandlung, so braucht der gesetzliche Erwachsenenvertreter dafür eine gerichtliche Genehmigung.
Damit der nächste Angehörige die betroffene Person vertreten darf, muss seine Vertretungsbefugnis in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Hierzu sind folgende Unterlagen erforderlich:
– Lichtbildausweis der vertretenen Person und des Erwachsenenvertreters
– Staatsbürgerschaftsnachweis der vertretenen Person und des Erwachsenenvertreters
– Standesdokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
– Ärztliches Zeugnis
Mit der Registrierung im ÖZVV wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung wirksam. Die Vertretungsbefugnis gilt für drei Jahre und kann nach Ablauf erneuert werden. Die Erwachsenenvertretung kann außerdem jederzeit vom gesetzlichen Erwachsenenvertreter oder von der betroffenen Person durch Widerspruch beendet werden. Der Widerspruch ist im ÖZVV einzutragen. Verstirbt der Erwachsenenvertreter oder die betroffene Person, endet die Erwachsenenvertretung ebenfalls.
Der gesetzliche Erwachsenenvertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Für gewisse Entscheidungen braucht er die Genehmigung des Gerichts. Er hat außerdem jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstellen. Ist der gesetzliche Erwachsenenvertreter mit der Vermögensverwaltung betraut, so muss er bei Antritt seiner Tätigkeit eine Antrittsrechnung und bei Beendigung eine Schlussrechnung legen. In der Antrittsrechnung hat er das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen anzugeben, so dass sich das Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens verschaffen kann.