Das verschwiegene Verlassenschaftsvermögen

Manchmal ist die Verlockung groß, im Verlassenschaftsverfahren Teile des Vermögens einer verstorbenen Person zu verschweigen. Gründe gibt es in emotionaler, wirtschaftlicher und juristischer Hinsicht scheinbar genug, um dieses Risiko einzugehen. Vielen ist nicht bewusst, dass sie hierdurch eine Reihe von Straftatbeständen (wie etwa Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, Betrug, Untreue, falsche Beweisaussage) verwirklichen können. Die Strafdrohungen reichen je nach Werthaltigkeit der betroffenen Güter bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch einen missgünstigen Verwandten, das Finanzamt oder einen geprellten Gläubiger, Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist der Gerichtskommissär zur Erhebung und Sicherung des Nachlassvermögens gesetzlich verpflichtet. Die Parteien des Verfahrens haben umfangreiche Möglichkeiten zur Akteneinsichtnahme und Beantragung investigativer Schritte, wie etwa der Einholung detaillierter Bankauskünfte über Kontobewegungen in der Vergangenheit.

Die Konsequenzen einer solchen Verheimlichung können sowohl in steuer- als auch zivilrechtlicher Hinsicht durchaus dramatisch ausfallen. Neben Herausgabe- und Schadenersatzforderungen droht einzelnen Erben und Pflichtteilsberechtigten insbesondere die Erbunwürdigkeit, also der (nachträgliche) Verlust sämtlicher Ansprüche.