Das Kleingartenhaus im Todesfall

Einen gesetzlichen Rahmen bildet das Kleingartengesetz (KlGG). Durch den Tod des Kleingärtners wird der Pachtvertrag aufgelöst, es sei denn, der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, erklärt binnen zwei Monaten schriftlich die Bereitschaft, den Kleingartenpachtvertrag fortzusetzen.

Der Generalpächter hat daraufhin längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Pachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen ihre Bereitschaft erklären und keine Einigung darüber, wer von ihnen das Pachtverhältnis fortsetzen soll, zustande kommt, gilt Folgendes: Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den übrigen vor. Soweit danach immer noch mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl. Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Pächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Pachtvertrag allein fort. Eine Person, die selbst oder deren Ehegatte bereits einen Kleingarten im selben Bundesland innehat, kann in den Vertrag nur eintreten, wenn sie den bisher innegehabten oder in ihrem Eigentum stehenden Kleingarten zuvor aufgibt.

Der oder die in den Kleingartenpachtvertrag schließlich Eintretende wird mit dem Wert der Aufwendungen, für die im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen des KlGG gegeben wäre, Schuldner der Verlassenschaft.